Statuten QueerOfficers Switzerland

 

Gegründet am 24. März 2005 – mit Statutenänderungen bis 2020
Genehmigt an der Generalversammlung vom 06. Februar 2020

 

Name & Zweck

§1      Unter dem Namen „QueerOfficers Switzerland“ besteht ein Verein nach ZGB Art. 60ff mit Sitz am Wohnort des/der Inhaber*in des Präsidiums.

§2      Der Verein bezweckt:

-            Die Förderung eines Netzwerks unter queeren Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaftsgraden der Armee und Personen, welche deren Anliegen unterstützen wollen.

-            Die Unterstützung von queeren Angehörigen der Armee und deren militärischen Vorgesetzten.

-            Die Förderung der Akzeptanz der queeren Community in der Armee.

-            Die Förderung der Akzeptanz der Armee in der queeren Community.

-            Die Förderung eines umfassenden Diversity-Managements in der Armee und der Verwaltung.

Mitglieder und Sympathisant*innen

§3      Folgende Mitglieder-Kategorien werden unterschieden:

Kategorie

Voraussetzungen

Stimm- und Wahlrecht

Beitragspflicht

Mitglieder

Offiziers-Mitglied

Aktiver oder ehemaliger Offizier der Armee, Angehörige*r der queeren Community

Aktives und passives Stimm- und Wahlrecht

Bezahlt den Mitgliederbeitrag

Mitglied

Aktive*r oder ehemalige*r Angehörige*r der Armee (ohne Offiziere) und/oder Angehörige*r der queeren Community

Aktives und passives Stimm- und Wahlrecht

Bezahlt den Mitgliederbeitrag

Ehrenmitglied

Natürliche Person, die sich in besonderer Weise für die Anliegen des Vereins eingesetzt hat und von der GV zum Ehrenmitglied ernannt wurde.

Aktives und passives Stimm- und Wahlrecht

Freiwilliger Beitrag

Sympathisanten

Sympathisant*in

Natürliche oder juristische Person, welche den Vereinszweck unterstützt

 

 

 

Kein Stimm- und Wahlrecht

Freiwilliger Beitrag

 

 

§4      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der in begründeten Fällen die Voraussetzungen im Lichte der Vereinszwecke flexibel handhaben kann. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt der Generalversammlung.

§5      Bei Mitgliedern, die ohne Mitteilung neuer Kontaktdaten unerreichbar werden, oder nach Mahnung ihren Beitrag nicht begleichen, wird der Austritt vermutet. Diese Mitglieder können vom Vorstand in den Status "Sympathisant*in" versetzt oder von der Mitgliederliste gestrichen werden. 

§6      Im Falle schwerer Verstösse gegen die Vereinszwecke oder –Interessen, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Mitglieder ausschliessen. Diese können den Beschluss der GV zur Beurteilung unterbreiten, die endgültig entscheidet.

§7      (gestrichen)

Generalversammlung

§8      Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern, denen je eine Stimme zusteht.

§9      Ihr stehen zu:

-            Die Änderung der Statuten;

-            die Wahl des Präsidenten, der anderen Vorstandsmitglieder und der Revisoren für jeweils ein Jahr; 

-            die Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisionsberichts;

-            die Decharge-Erteilung an den Vorstand;

-            die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und Genehmigung des Budgets;

-            alle Befugnisse, die nicht anderen Organen zugewiesen sind.

Der Präsident wird aus den Reihen der Offiziers-Mitglieder gewählt.

§10    Eine ordentliche GV wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres durchgeführt. Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder oder auf eigene Initiative setzt der Vorstand eine ausserordentliche GV an.

§11    Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§12    Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, 30 Tage im Voraus, wo möglich elektronisch und unter Angabe der vorgesehenen Traktanden. Diese können während der Versammlung, exklusive Statutenänderungen und Auflösungsbegehren, von der GV geändert und auch ergänzt werden. Antrage von Mitgliedern, die bis Ende des Kalenderjahres eingereicht werden, müssen traktandiert werden.

§13    Jede korrekt einberufene GV ist beschlussfähig.

§14    Ein Entscheid erfolgt ohne gegenteilige Bestimmung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/die Vorsitzende hat den Stichentscheid. Der Beschluss über eine Statutenänderung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§15    Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens drei Anwesende dies verlangen.

§16    Einzelne Beschlüsse nach Paragraph 9, erster Punkt kann der Vorstand den Mitgliedern elektronisch, unter Ansetzung einer Frist von vierzehn Tagen zur Abstimmung unterbreiten. Das Verfahren wird abgebrochen, sobald und falls mindestens drei Mitglieder widersprechen.

Vorstand

§17    Der Vorstand konstituiert sich aus Mitgliedern des Vereins und besteht aus Präsident*in, Kassier*in sowie mindestens eine*r Beisitzer*in. Die Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.

§18    Er beschliesst, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Dem/der Präsident*in steht der Stichentscheid zu.

§19    Dem Vorstand stehen zu:

-            Vertretung des Vereins in allen üblichen Geschäften;

-            Entscheid über die Aufnahme von Mitgliedern;

-            Führung der laufenden Geschäfte und Kooperationen;

-            Organisation der GV;

-            Kooptation zum Ersatz von bis zu zwei zurückgetretenen Mitgliedern.

§20    Der/die Präsident*in repräsentiert den Verein gegen aussen und führt den Vorstand.

§21    Der/die Kassier*in erstellt das Budget und führt die Kasse sowie die Buchhaltung.

Revisoren

§22    Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein bis zwei gewählte Revisor*innen. Sie erstatten der ordentlichen GV Bericht.

Finanzen

§23    Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeitrage, Zuwendungen und allfällige Erträge aus Vereinsaktivitäten.

§24    Der Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche GV bestimmt und beträgt maximal CHF 100.-- jährlich.

§25    Der Vorstand kann einem Mitglied den Mitgliederbeitrag erlassen oder reduzieren, wenn es zum Beispiel unterjährig eintritt oder sich für längere Zeit im Ausland befindet. 

§26    Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine private Haftung sowie eine Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen.

Auflösung

§27    Über eine Auflösung des Vereins befindet die GV mit Dreiviertel-Mehrheit.

§28    Ein Überschuss der Vereinskasse fällt einer von der GV zu bestimmenden, zweckähnlichen oder wohltätigen Organisation bzw. mangels eines solchen Beschlusses Pink Cross Schweiz zu.

 

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 06. Februar 2020 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Fassungen.

 

Zürich, 07. Februar 2020                                                          Gezeichnet

 

                                                                                               Oberstlt i Gst Dominik Winter
                                                                                               Präsident

 

                                                                                               Oblt Patrick Hnilicka
                                                                                               Mitglied des Vorstandes